1. Allgemeines
Die folgenden Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge mit dem Besteller.
Abweichungen von unseren Lieferbedingungen, insbesondere Bedingungen des Bestellers, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Angebote
Unsere Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
3. Lieferzeit und Lieferfristen
Sämtliche angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch erst nach der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferzeit gilt als erfüllt mit der Fertigstellung der Ware in unserem Werk. Ihre Einhaltung setzt erfüllte Vereinbarungen seitens des Bestellers voraus. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.
Bei Verzug unsererseits ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine Streichung des Abschlusses kann durch den Besteller nur insofern erfolgen, als die Ware innerhalb der Nachfrist nicht ausgeliefert ist. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind, soweit nicht anders vereinbart, ausgeschlossen.
4. Lieferungsbehinderung
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder die Nachlieferung aus ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten, und zwar auch dann, wenn das Geschäft wegen des Vorliegens solcher Umstände abgeschlossen ist. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Lieferwerk eintreten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Mit Übergabe einer Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers, geht die Gefahr an den Besteller über. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand nach unserer Wahl zu Lasten des Bestellers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers für dessen Rechnung vorgenommen. Verpackungsmaterial wird in Rechnung gestellt und kann, wenn nicht anders vereinbart, nicht zurückgenommen werden.
6. Bemängelungen
Mängelrügen sind vom Besteller innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang zu rügen. Soweit Beanstandungen von uns anerkannt werden, nehmen wir die unbearbeitete mangelhafte Ware zurück und liefern Ersatz in guter Ware, stattdessen können wir den Minderwert ersetzen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Lohnaufträge, insbesondere reine Bearbeitungsaufträge, werden bestens ausgeführt. Die Bearbeitung erfolgt ausschliesslich auf Gefahr des Bestellers. Für Ausfälle von Material und Vorbearbeitungskosten, auch wenn sie auf unser Verschulden zurück zu führen sind, haften wir nicht. In jedem Fall ist unsere Haftung – aus welchem Rechtsgrund auch immer – auf den Rechnungsbetrag der jeweiligen Lieferung oder Leistung bzw. auf das Einzelstück beschränkt.
7. Anlieferung
Ware, die zur Bearbeitung hereingegeben wird, ist frei Werk anzuliefern. Verpackungsmaterial kann nicht verrechnet werden, es geht nach Möglichkeit bei der Rücklieferung der Ware wieder zurück.
8. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge, unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Der Besteller ist berechtigt, über die Ware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verfügen oder dieselbe zu verarbeiten, sie darf jedoch weder verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäss �950 BGB an der neuen Sache. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkaufspreises der Vorbehaltsware zum Wert der anderen, uns nicht gehörenden verarbeiteten Gegenstände. Der Besteller überträgt uns schon im Voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an dem vermischten Gegenstand oder dem neuen Gegenstand und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Werden die gelieferte Ware oder die vom Besteller daraus hergestellten Sachen von diesem weiter veräussert, tritt er seine Forderungen an seine Abnehmer schon jetzt in Höhe des Verkaufspreises der Vorbehaltsware an uns ab, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und für uns daraus Verpflichtungen bestehen.
10. Teilunwirksamkeit
Werden einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 72631 Aichtal. Sitz und Gerichtsstand ist Nürtingen, und zwar für alle aus dem Vertrag und den zu ihm führenden Verpflichtungen und Streitigkeiten, mag ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen sein oder nicht.
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellungen
Nur die vom Einkauf erteilten Bestellungen sind verbindlich.
3. Schriftverkehr
Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit dem Einkauf zu führen. Bestellnummer und -datum sowie der /die zuständige Sachbearbeiter/in sind anzugeben.
4. Auftragsbestätigungen
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 8 Tagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Stehen wir mit einem Lieferanten in ständiger Geschäftsverbindung und widerspricht er unserer Bestellung nicht innerhalb von 8 Tagen, so gilt unsere Bestellung durch sein Schweigen als angenommen.
5. Lieferzeiten
Werden vereinbarte Termine und Fristen, die grundsätzlich verbindlich sind, nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unseren Einkauf zu benachrichtigen.
Die Annahme der Lieferung erfolgt Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14 Uhr 30; ausserhalb dieser Zeit nur nach vorheriger Vereinbarung.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5%, im Ganzen höchstens 5% des Gesamtwerts der Bestellung. Weitere uns zustehende gesetzliche Ansprüche wegen Lieferverzugs werden hiervon nicht berührt.
6. Versand und Transportwagnis
Wenn nicht gegenteiliges vereinbart wurde, hat die Lieferung fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Sämtliche Spesen für Versand und Verpackung sind im Preis inbegriffen. Falls von uns Kosten des Versandes übernommen werden, sind Sendungen bis zu 32kg per Paketdienst zu versenden. Bei vereinbartem Versand per Spedition sind unsere Vorschriften einzuhalten. Liegt noch keine Versandvorschrift vor, ist diese beim Besteller anzufordern. Der Sendung ist ein Lieferschein mit den erforderlichen Daten (Bestell-Nr.; Artikel-Nr.; Stückzahl usw.) beizufügen. Für Folgen der Nichtbeachtung unserer etwaigen Versandvorschriften haftet der Lieferant. Die Gefahr des Versandes (bis zu Ablieferung an uns) trägt in jedem Fall der Lieferant.
7. Transportvorrichtungen und -vorschriften
Grundsätzlich sind sperrige Güter (wie z.B. Schaltschränke, Tanks, Hydr.Aggregate, Zentrifugen, Späneförderer, Stahlrohre oder Vollmaterial usw.) mit den entsprechenden Transport- und / oder Aufhängevorrichtungen, je nach Vorschrift der UVV und der Berufsgenossenschaft auszustatten. Für Folgen der Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung der Transportvorschriften haftet der Lieferant.
8.Rechnungserteilung und Zahlung
Nach Lieferung ist uns – getrennt von der Sendung – die entsprechende Rechnung per Post bzw. per E-Mail (rechnungseingang@nagel-aich.de) einzureichen. Sie muss inhaltlich mit dem Lieferschein übereinstimmen. Für die Verrechnung sind die in unserer Eingangskontrolle ermittelten Stückzahlen, Masse, Gewichte und dergleichen massgebend. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tage netto, sofern nicht in beidseitiger Übereinstimmung etwas anderes vereinbart wurde. Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.
9. Gewährleistung
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemässem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des �439 Abs.(3) BGB zu verweigern. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung grösserer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 30 Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, bei dessen Einbau in ein Gerät nach Auslieferung des Geräts an unseren Kunden. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant ausserdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Liefergegenstandes Kosten, insbesondere Transport, Wege, Arbeits, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse innerhalb der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten hat. Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 5 tritt die Verjährung in den Fällen des Abs. 8 und 9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
10. Produkthaftung
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme für Personen und Sachschäden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
11. Patente und Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschliessen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.
12. Fertigungsmittel
Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräussert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben, noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt haben. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel ohne besondere Aufforderung an uns einzusenden; der Verbleib der Modelle richtet sich jedoch nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall.
13. Höhere Gewalt
Betriebsstörungen jeder Art, Streiks oder Aussperrungen und sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche aus Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.
14. Vertragsübertragung
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung auf Dritte weder ganz noch teilweise übertragen.
15. Geschäftsgeheimnis/Werbung
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und die daraus sich ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf auf die Geschäftsverbindung mit uns in seiner Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.
16. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Geschäftssitz des Bestellers. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 72631 Aichtal. Gerichtsstand ist für beide Teile 72622 Nürtingen. Durch Annahme umseitiger Bestellung erklärt sich der Lieferant mit vorstehenden Lieferungsbedingungen einverstanden unter ausdrücklichem Verzicht auf eigene Zahlungs- und Lieferungsbedingungen.